Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Vermietungen von Baureklamen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Vermietungen von Bauschildsystemen von: 

 

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Kachur GmbH & Co. KG
Steinbeisstraße 55
71665 Vaihingen / Enz
 

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07042 - 81433914
07042 - 81433939

 
 
1. Vertragsgegenstand
Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen verpflichten uns nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind.

2. Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung des Bauschildsystems und endet an dem im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt.

3. Versand und Gefahrenübergang
Der Versand des Mietobjektes erfolgt auf Kosten des Mieters soweit nicht anders vereinbart ist. Der Gefahrenübergang tritt bei Abholung des Bauschildsystems durch den Mieter ein oder sobald der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter oder einer empfangsberechtigten Person nach Prüfung übergeben hat. Ab dem Gefahrenübergang haftet der Mieter für auftretende Beschädigung oder Verlust der Mietsache nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Gebrauch des Mietobjektes
Die vermieteten Objekte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Sie sind in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt des Mietobjektes verbunden sind, sind zu beachten sowie Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter hat die Mietobjekte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte. Die Anbringung von Fremdschildern ist kostenpflichtig und bedarf einer Genehmigung. Ohne Genehmigung kann sich die Statik verändern und hierdurch können sich Einschränkungen unserer Gewährleistungspflichten ergeben. Die Umstellung der Mietanlage darf nur durch den Vermieter erfolgen oder nach schriftlicher Genehmigung. Bei Selbstumstellung kann die Gewährleistungspflicht des Vermieters eingeschränkt sein. Sollten durch die eigenmächtige Umstellung Schäden am Mietobjekt entstehen, haftet der Mieter hierfür nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter ist für die Sicherung der Baustelle bzw. der Anlage gegenüber Unbefugten verpflichtet.

5. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens, Gewährleistung

Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters, sofern der Mieter Ansprüche gegen diese geltend macht. Von dem unter 6 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt. Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Mängeln im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und evtl. Schäden gering zu halten, insbesondere ist er verpflichtet, etwaige Gefahrerkennung an dem Mietobjekt dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist alsdann Gelegenheit zu geben, den Mangel an dem Mietobjekt zu beheben oder andere, gleichartige Mietobjekte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige eines Mangels, oder zeigt er den Mangel nicht unverzüglich dem Vermieter an, so verliert er einen etwaigen Anspruch auf Minderung.
Sturmschäden sind über den Vermieter versichert, und beinhalten ausschließlich die Schadensübernahme von beschädigten Fremdgütern. Mögliche Beschädigungen der Schilder oder Planen z.B. durch Sturm/ Orkan müssen deshalb grundsätzlich vom Mieter versichert sein. Die Unterkonstruktionen sind über die Bauwesenversicherung des Mieters zu versichern.

Sturmdefinition bis 116 Km/h
Orkandefinition ab 117 Km/h

7. Lieferung und Endmontagen
Der Vermieter kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Mieters – vom Mieter eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Vermieter gegenüber nicht nachkommt.    
Der Vermieter haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt verursacht worden sind, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Vermieter die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Vermieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird der Vermieter den Mieter unverzüglich informieren und die Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung, höchstens jedoch um 30 Tage. Soweit dem Mieter infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom Vertrag zurücktreten.
Gerät der Vermieter mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Vermieters auf Schadensersatz nach Maßgabe des 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
Gegebenenfalls benötigte Kransysteme, Straßensperrungen, etc. am Aufstell- bzw. Montageort sind im Mietpreis nicht eingeschlossen. Der Mieter wird über diese Kosten im Vorfeld informiert.
Notwendige Bauanträge, Bewilligungen und Genehmigungen sowie Bodengutachten, Bodenanalysen oder Bodenpressungen sind vom Mieter auf eigene Kosten zu erbringen. Auch beim Abbau muss eine Freigabe durch den Mieter schriftlich vorhanden sein und mindestens zwei Wochen zuvor angekündigt werden.

8. Zahlungsbedingungen
Der Mietpreis ist vollständig einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug nach Rechnungserhalt fällig. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt bei Zahlungsverzug in Höhe von zwei Monatsmieten frühzeitig zurück zu führen. Die hierfür entstehenden Mehrkosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, sofern die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

9. Salvatorische Klausel
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mietergilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Vaihingen an der Enz.

Zur Beachtung:
Mietobjekte werden vom Vermieter einem Mieter gegen Mietzins für einen vertraglich vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Das gemietete Objekt ist somit nicht Eigentum des Mieters.